Allgemeine Geschäftsbedingungen der Peter-Gängler-Zahntechnik GmbH
1. Allgemeines
Aufträge zwischen uns (nachstehend Laboratorium) und unseren Auftraggebern für zahntechnische Leistungen werden nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgeführt. Sie gelten, einmal vereinbart, für die gesamte Geschäftsbeziehung. Dies gilt auch dann, wenn die Bezahlungen nicht durch den Auftraggeber, sondern durch Dritte erfolgen sollen und dies so vereinbart ist. Abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widerbesprochen.
2. Preise
2.1. Die für die Lieferung maßgeblichen Preise ergeben sich aus der am Tage der Lieferung gültigen Preisliste und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.2. Kostenvoranschläge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie beziehen sich auf, die am Tag ihrer Ausstellung maßgeblichen Preisliste. Da sie den genauen Endbetrag der Preise nicht berücksichtigen können, sind sie mit einer Toleranz von 10% des Nettowertes schwankend. Hiermit erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. Erweisen sich die Preise von mehr als 10% vom Kostenvoranschlag abweichend, so holt das Laboratorium die Zustimmung des Auftraggebers vor Beginn der Arbeiten ein.
2.3. Dem Auftraggeber ist bekannt, das Änderungen der gesondert zu berechnenden Materialien ( wie z.B. Zähne) oder Preisschwankungen unterliegende Materialien (z.B. Edelmetall) zu einer Abweichung der Kosten von den vorhergesehenen Kosten führen kann. Das Laboratorium hat hier keinen Einfluss. Der Auftraggeber erklärt sich hiermit einverstanden.
3. Lieferzeit
Lieferfristen werden nach besten Vermögen angegeben. Grundlage ist die Terminvereinbarung. Bei Überschreitung der Lieferfrist kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des Auftragnehmers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrage zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
4. Versand
Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
5. Sachmängelhaftung
5.1. Der Auftraggeber hat die Arbeiten unverzüglich nach Empfang auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu Überprüfen.
5.2. Beanstandungen wird er dem Laboratorium unverzüglich, wenigstens aber innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Fertigstellung schriftlich anzeigen. Im Falle von Passungenauigkeiten sind zudem die Erstmodelle, sowie neue Modelle bzw. Abformungen beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen.
5.3. Der Auftraggeber hat im Falle berechtigter Beanstandungen das Recht auf Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung. Das Wahlrecht zwischen diesen liegt beim Laboratorium. Scheitert die gewählte Art der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist – wobei drei Nacherfüllungsversuche als angemessen vereinbart werden – so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
6. Schadenersatzansprüche
6.1. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung des Laboratoriums auf den vertragstypischen, vorhersehbaren, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter des Laboratoriums oder seiner Erfüllungshilfen. Eine Haftung wegen nur leicht Fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.
6.2. Diese Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung oder uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsverletzungen.
7. Haftung des Auftraggebers
7.1. Das Laboratorium hat keinen Einfluss auf die Qualität der vom Auftraggeber übergebenen Modelle, Abformungen und Unterlagen. Für Fehler in diesen, haftet der Auftraggeber. Eine Untersuchungspflicht des Laboratoriums besteht nicht. Erscheinen allerdings Arbeitsunterlagen mangelhaft, so können diese vom Laboratorium unter entsprechendem Hinweis zurückgewiesen werden.
7.2. Der Auftraggeber haftet für die von ihm zur Verfügung gestellten Materialien (z.B. Edelmetall, Zähne usw.), sowie Zubehörteile (Fertigteile, Geschiebe, gelenke usw.). Misserfolge aufgrund fehlerhafter vom Auftraggeber zur Verfügung gestellter Materialien oder Zubehörteile gehen nicht zu Lasten des Laboratoriums. Das Laboratorium haftet für die Aufbeahrung der vom Auftraggeber geliferten Teile mit der Sorgfalt für eigene Angelegenheiten.
8. Zahlungsbedingungen
8.1. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 – 14 Tagen nach Rechnungseingang (Sammelaufstellung). Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen laut § 247 BGB berechnet werden.
8.2. Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
9. Eigentumsbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber Eigentum des Laboratoriums. Der Auftraggeber verwahrt die Ware mit kaufmännischer Sorgfalt für das Laboratorium. Der Auftraggeber erhält die Genehmigung, die Ware im regulären Geschäftsgang zu verarbeiten.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Laboratoriums. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um Kaufleute, so ist der Gerichtsstand ebenfalls am Sitz des Laboratoriums. Andernfalls gilt der allgemeine Gerichtsstand.
11. Salvatorische Klausel
Sollten Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so betrifft dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Teile. Unwirksame Bestimmungen, so wird bereits vereinbart, werden durch wirksame ersetzt.
Großenhain, den 01.09.2015